Reden ist Silber, Schweigen ist Gold
Was genau bedeutet die ärztliche Schweigepflicht?
Wer als Arzt gegen die Schweigepflicht handelt, verstößt gegen ethische Regeln (und in vielen Ländern auch gegen das Gesetz). Das ist in Mitteleuropa so geregelt. Und dennoch: Wie oft kommt man zu einer Ärztin / einem Arzt und wird ganz harmlos plaudernd nach dem aktuellen Gesundheitszustand der Eltern, des eigenen Kindes (Altersgrenze je nach Land unterschiedlich!) der Freundin oder gar des Nachbarn gefragt. Und ebenso harmlos erfährt man dann so ganz nebenbei, dass die Krebserkrankung noch im Anfangsstadium sei, der Bruch gut verheilt etc. – Dabei ist genau das verboten. Und noch viel mehr (und das bis über den Tod hinaus): Namen, die wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse des Patienten, die Erkrankung, die Behandlung und natürlich die Untersuchungsergebnisse. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Patienten dürfen diese Daten nicht einmal den nächsten Angehörigen mitgeteilt werden! Und das sowohl in der Privatpraxis, als auch im Krankenhaus (und das gilt für das gesamte medizinische und Pflege-Personal!).
Schon allein, dass ein Patient beim Arzt WAR, unterliegt der Schweigepflicht – private Arztrechnungen haben daher in einem neutralen Kuvert verschickt zu werden…
„Was ich bei der Behandlung sehe oder höre oder auch außerhalb der Behandlung im Leben der Menschen, werde ich (...) verschweigen und solches als ein Geheimnis betrachten“ – diese Formel, angelehnt an den alten „Eid des Hippokrates“, soll garantieren, dass die Beziehung Arzt-Patient in einem geschützten Raum stattfindet, um Vertrauen zu gewährleisten. Geschworen wird der hippokratische Eid heute von den angehenden Ärzten zwar nicht mehr, ist aber in den Standesordnungen der Ärzte nach wie vor enthalten. Eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht kann in Deutschland, Österreich und der Schweiz strafgesetzlich mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Das ist Patientenrecht, Anzeige voraus gesetzt.
In Einzelfällen kann der Arzt allerdings von dieser Schweigepflicht entbunden werden. Neben der ausdrücklichen Ermächtigung durch den Patienten selbst etwa durch eine gesetzliche Ermächtigung. So darf der Arzt im berechtigten öffentlichen Interesse Daten weitergeben, ohne die Einwilligung des Patienten zu haben.
Werden dem Arzt im Rahmen seiner Tätigkeit Straftaten (schwere Körperverletzung, Misshandlung von Kindern, Vergewaltigung…) bekannt, so ist er verpflichtet, Anzeige zu erstatten. Auch in Hinblick auf die Abwehr der Verbreitung von seuchenartigen Krankheiten wie TBC oder HIV ist der Arzt zur Meldung an die Gesundheitsbehörde verpflichtet. Sind Dritte gefährdet, wird der Arzt ebenfalls das Gespräch in Bezug auf Aufhebung seiner Schweigepflicht suchen. Auch, wenn ein Patient sich als akut selbstmordgefährdet heraus stellt, wird er sich entscheiden müssen, jemanden hinzu zu ziehen.
Und dann wären da noch die Suchtmittelgesetze: Hier kann der Arzt sich „aussuchen“, ob er gegen die Schweigepflicht oder gegen ein Suchtmittelgesetz verstößt…
Der Sinn der Schweigepflicht liegt auf der Hand: Chefs möchten die Krankheiten ihrer Mitarbeiter kennen (um sie „notfalls“ früh genug kündigen zu können). Man bekäme keinen neuen Job mehr. Der Führerschein könnte schnell weg sein, wenn die Behörde über eine Erkrankung erfahren würde. Oder man würde im privaten Bereich oder bei der Arbeit, im Club etc. … ständig auf seine Krankheit angesprochen werden – unvorstellbar.
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